Vorbemerkung
§ 1 Rechtsform, Unterstellungsverhältnis
§ 2 Bezeichnung
§ 3 Zweck und Aufgabe
§ 4 Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
§ 6 Andere Mitgliedschaften und Ständige Gäste
§ 7 Aufgaben der Mitglieder
§ 8 Einrichtungen und Arbeitsweisen der Kommission
§ 9 Geschäftsverteilung, Haushalt
§ 10 Organisation
§ 11 Satzungsänderungen
§ 12 Vermögen
§ 13 Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit
Ihre erste Satzung hat sich die Deutsche Geodätische Kommission (DGK) am 24. März 1952 gegeben; eingetragen wurde sie im Vereinsregister, Bd. 16, Nr. 26 am 9.6.1952 beim Amtsgericht München, Registergericht. Sie ist veröffentlicht in "Berichte über die Vollsitzung der Deutschen Geodätischen Kommission am 24./26. März 1952 in München". Vorausgegangen war ein Satzungsentwurf, publiziert in "Sitzungsberichte über die 1. Vollsitzung der DGK am 25. und 26. Mai 1951 im Institut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt a. M.".
1964 machte die inzwischen eingetretene Unterscheidung der Kommissionsmitglieder in Ordentliche, Korrespondierende und Entpflichtete Mitglieder eine erste Satzungsänderung notwendig, die am 16. September 1964 in Kraft getreten ist. Diese geänderte Satzung ist veröffentlicht in "Berichte über die Vollsitzung der DGK am 5. und 6. März 1964 in München".
Durch eine Bemerkung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zur Rechnungsprüfung 1966 der Abt. I des Deutschen Geodätischen Forschungsinstituts (DGFI) wurde eine Ergänzung der Satzung bezüglich des Vermögens nötig. Nach erfolgter Abstimmung in der DGK sowie der Einholung der nötigen Zustimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Bundesministers des Innern konnte die neue Satzung mit der Eintragung in das Vereinsregister Bd. 16, Nr. 26a/5050 am 6. April 1970 in Kraft treten. Der Text ist in "Berichte über die Vollsitzung der DGK am 14. und 15. Mai 1970 in München" veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 3. Januar 1979 hat das Finanzamt München für Körperschaften Auflagen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit des Vereins und die besondere Förderungswürdigkeit der Vereinszwecke verlangt, die eine weitere Änderung zur Folge hatten. Diese Änderung ist beim Amtsgericht München im Vereinsregister unter Nr. 5050, Beschluss Bl. 56 mit Anlage am 8. Mai 1980 eingetragen worden. Veröffentlicht ist diese neue Satzung in "Berichte über die Vollsitzung der DGK am 19. und 20. April 1979".
Im Laufe der Zeit sind sowohl in der Organisation, als auch beim Zusammenwirken der Institutionen im Bereich der DGK eine Reihe von Änderungen eingetreten, die einer Verankerung in der Satzung bedurften. Dies wurde auch wiederholt in den letzten Sitzungen der Kommission zum Ausdruck gebracht. Der entsprechende Satzungstext wurde von der DGK auf ihrer Vollsitzung am 26. und 27.11.1987 beschlossen. Nach Genehmigung durch den Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie den Bundesminister des Innern wurde die neue Satzung vom Amtsgericht München, Registergericht, mit Datum 9.5.1988, unter AZ. VR 5050 in das Vereinsregister eingetragen.
Bedingt durch sachliche sowie durch vereinsrechtliche Gründe war es notwendig, die bestehende Satzung der Deutschen Geodätischen Kommission neuerlich zu ändern. Die Neufassung wurde von der Mitgliederversammlung auf der Jahresvollsitzung der Kommission vom 24.–26.11.1993 mit der erforderlichen Mehrheit von 2/3 der Ordentlichen Mitglieder angenommen. Nach Genehmigung durch den Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie den Bundesminister des Innern wurde die neue Satzung vom Amtsgericht München, Registergericht, mit Datum 17.3.1994, unter AZ. VR 5050 in das Vereinsregister eingetragen.
Durch Erlass des Bundesministers des Innern vom 4.8.1997 wurde das Institut für Angewandte Geodäsie in ein Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) umstrukturiert und seine Einbindung als Abt. II des Deutschen Geodätischen Forschungsinstituts aufgegeben. Das DGFI wird damit allein durch die bisherige Abt. I des DGFI gebildet, dessen Aufgabenbereich sich dadurch nicht geändert hat. Die Satzung mußte diesen organisatorischen Veränderungen angepasst werden. Zusätzlich war Auflagen des Finanzamts für Körperschaften, München, in Bezug auf die Gemeinnützigkeit des Vereins Rechnung zu tragen. Die entsprechenden Änderungen der Satzung wurden von der Mitgliederversammlung auf der Jahresvollsitzung der Kommission vom 26.–28.11.1997 mit der erforderlichen Mehrheit von 2/3 der Ordentlichen Mitglieder angenommen; sie sind in der nachfolgenden Neufassung berücksichtigt. Nach Genehmigung der Änderungen durch den Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie den Bundesminister des Innern wurden diese vom Amtsgericht München, Registergericht, mit Datum 13.5.1998, unter AZ. VR 5050 in das Vereinsregister übernommen. Der vollständige Text ist in "Deutsche Geodätische Kommission – Jahresbericht 1997" veröffentlicht.
In Folge einer Begutachtung des Deutschen Geodätischen Forschungsinstituts (DGFI) durch den Wissenschaftsrat im Jahre 2005 wurde eine Änderung der Bindung des DGFI an die DGK empfohlen sowie die Neustrukturierung der mit Geodäsie befassten Forschungsinstitutionen im Münchner Raum vorgeschlagen. Infolgedessen ergab sich auch der Anlass, das zukünftige Aufgabenspektrum sowie die Struktur der DGK neu zu überdenken. In diesem Zusammenhang sollte auch, wie bereits früher vorgeschlagen, die Gestaltung der Jahressitzungen überdacht werden. Neben der wissenschaftlichen Tätigkeit der Kommission sowie deren Engagement im Bereich der universitären Lehre ist auch eine Verstärkung der Verbindung mit der Praxis anzustreben. Aus diese Veränderungen ergab sich die Notwendigkeit einer Änderung der Satzung der Kommission. Nach längerer Vorbereitung wurde auf der Jahressitzung 2008 vom 26. – 28.11.2008 ein Entwurf vorgelegt, der nach einigen Änderungen das Votum der Kommission fand. Die Bayerische Akademie der Wissenschaften und das Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst genehmigten den Entwurf ebenfalls. Nach einer neuerlichen Abstimmung über Rundbrief wurde der Text dem Amtsgericht München – Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.08.2009 das Gericht fand die neue Satzung ihre endgültige Genehmigung. Der vollständige Text ist in "Deutsche Geodätische Kommission – Jahresbericht 2008" veröffentlicht.
Die DGK untergliedert sich in wissenschaftliche Sektionen sowie eine Sektion für Lehre, die bisherigen Arbeitskreise wurden aufgelöst und gehen in die entsprechenden Sektionen über. Nach der neuen Satzung ist der Kommission das Deutsche Geodätische Forschungsinstitut (DGFI) zur Durchführung von Forschungsarbeiten angegliedert. Die Sektion "Physikalische Geodäsie und Satellitengeodäsie" bildet das wissenschaftliche Forum der DGK für die regelmäßige Berichterstattung des DGFI und den unmittelbaren gegenseitigen Austausch. Der Direktor des DGFI gehört der DGK ex officio als Ordentliches Mitglied an. Der "Wissenschaftliche Beirat der Kommission" wurde in den "Wissenschaftlicher Ausschuss der Kommission" überführt. – Der vollständige Text ist in "Deutsche Geodätische Kommission – Jahresbericht 2008" veröffentlicht.
Die Deutsche Geodätische Kommission als eine Gemeinschaft von Wissenschaftlern bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gibt sich folgende Satzung:
(1) Die Deutsche Geodätische Kommission – nachfolgend "Kommission" genannt – organisiert sich als nichtwirtschaftlicher rechtsfähiger Verein mit Sitz in München. Sie untersteht als wissenschaftliche Kommission der Verwaltungsaufsicht der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.
(2) Beiträge werden nicht erhoben.
Die Kommission führt die Bezeichnung "Deutsche Geodätische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften e.V."; als Abkürzung "DGK e.V."
(1) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:
a) Wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der Geodäsie.
b) Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsprojekten.
c) Vertretung der Geodäsie im nationalen und internationalen Rahmen.
d) Koordinierung der geodätischen Forschung in der Bundesrepublik Deutschland sowie wissenschaftliche Beratung und Unterstützung von universitären und außeruniversitären Einrichtungen.
e) Koordinierung des Geodäsiestudiums an den wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland.
f) Publikation ihrer Forschungsergebnisse und deren Verbreitung.
(2) Zur Durchführung von Forschungsarbeiten ist der Kommission das Deutsche Geodätische Forschungsinstitut (DGFI) angegliedert.
(1) Die Mitgliederversammlung der Kommission wird durch deren "Ordentliche Mitglieder" gebildet. Als "Ordentliche Mitglieder" können Professoren aus allen Gebieten der Geodäsie der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen sowie andere in der geodätischen Forschung oder in Nachbarwissenschaften tätige Persönlichkeiten aufgenommen werden.
Die Anzahl der "Ordentlichen Mitglieder" ist auf 45 begrenzt.
(2) Die Zuwahl "Ordentlicher Mitglieder" erfolgt auf Vorschlag eines oder mehrerer der "Ordentlichen Mitglieder" durch die Mitgliederversammlung. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 aller "Ordentlichen Mitglieder".
Die Gewählten werden durch den Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften als "Ordentliche Mitglieder” in die Kommission berufen. Die Berufung ist von der Kommission dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst anzuzeigen.
(3) Der Direktor des Deutschen Geodätischen Forschungsinstituts (DGFI) gehört der Kommission ex officio als "Ordentliches Mitglied" an. Dessen Mitgliedschaft ist in die Höchstzahl von 45 "Ordentlichen Mitgliedern" nicht eingerechnet.
(4) Die "Ordentliche Mitgliedschaft" in der Kommission endet
a) mit dem Tage der Emeritierung oder Versetzung in den Ruhestand
b) durch jederzeit möglichen Austritt
c) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen nach Abwahl mit mindestens 3/4-Mehrheit aller "Ordentlichen Mitglieder".
Der Austritt / Ausschluss bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst anzuzeigen.
(5) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mehr als 1/3 aller "Ordentlichen Mitglieder" in einer dringenden Angelegenheit verlangt.
Die Kommission muss zu Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens vier Wochen einladen.
Über die Sitzungsergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der anwesenden "Ordentlichen Mitglieder" gefasst, soweit nach der Satzung keine anderweitigen Mehrheiten erforderlich sind. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Beschlussfassungen sind auch durch schriftliche Willensbekundung im Umlaufverfahren mit der nach dieser Satzung jeweils erforderlichen Mehrheit – hier aller "Ordentlichen Mitglieder" – möglich. Die Verpflichtung zur Einberufung von Mitgliederversammlungen nach Abs. 5 bleibt davon unberührt.
Die Beschlüsse sind dem Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bekannt zu geben.
(1) Der Vorstand der Kommission – im Sinne von § 26 BGB – besteht aus ihrem Vorsitzenden und ihrem Ständigen Sekretär. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorsitzende der Kommission wird von der "Mitgliederversammlung" aus dem Kreis ihrer "Ordentlichen Mitglieder" gewählt und von der Kommission dem Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zur Bestellung vorgeschlagen.
Gewählt ist, wer mindestens 2/3 der Stimmen aller "Ordentlichen Mitglieder" erhält. Die Bestellung ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst anzuzeigen.
Wahl und Bestellung erfolgen für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Für die Wahl und Bestellung des Ständigen Sekretärs der Kommission gilt Abs. 2, Satz 1 - 3 entsprechend.
Wahl und Bestellung erfolgen auf unbestimmte Zeit.
(4) Rücktritt des Vorsitzenden und des Ständigen Sekretärs der Kommission und deren Abwahl mit mindestens 2/3 der Stimmen aller "Ordentlichen Mitglieder" sind jederzeit möglich. In beiden Fällen erfolgt die Abberufung durch den Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Sie ist dem zuständigen Ministerium nach Abs. 2, Satz 3 anzuzeigen.
a) Aus der Mitgliederversammlung durch Emeritierung oder Versetzung in den Ruhestand ausgeschiedene "Ordentliche Mitglieder" werden mit dem Tage des Ausscheidens "Entpflichtete Mitglieder" der Kommission.
b) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätige Wissenschaftler können als "Korrespondierende Mitglieder" der Kommission angehören.
Für die Aufnahme und Berufung der Mitglieder nach Buchst. b) in die Kommission gilt § 4 Abs. 2, für die Beendigung der Mitgliedschaften nach Buchst. a) und b) § 4 Abs 4 Buchst. b) und c) entsprechend.
a) Um eine enge Verbindung der Kommission mit bedeutenden nichtuniversitären Institutionen für den Bereich der Geodäsie zu gewährleisten, können Repräsentanten dieser Institutionen als "Ständige Gäste" der Kommission angehören.
Institutionen dieser Art sind besonders die Bayerische Kommission für die Internationale Erdmessung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, das Deutsche GeoForschungsZentrum Potsdam, die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Bund-LänderArbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung, die Fachkommission "Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen" im Deutschen Städtetag, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das 0Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung und der Bund der Öffentlich Bestellten Vermessungsingenieure. Desgleichen können auch Vertreter anderer Institutionen als "Ständige Gäste" der Kommission angehören, falls sich dies als nützlich erweist. In der Regel sollen die Institutionen jeweils durch nur einen Repräsentanten vertreten sein.
Die Aufnahme in die Kommission als "Ständiger Gast" erfolgt durch die Mitgliederversammlung in gegenseitiger Absprache mit den betreffenden Institutionen.
b) Die Zugehörigkeit zur Kommission als "Ständiger Gast" endet bei Veränderung des die Zugehörigkeit zur Kommission begründenden Status in Absprache mit der betreffenden Institution.
(3) Die Mitglieder und "Ständigen Gäste" nach Abs. 1 und 2 haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Kommission mit dem Recht auf Vortrag. Bei Abstimmungen sind sie nicht stimmberechtigt. Ihre Stimmberechtigung als Mitglied einer anderen Einrichtung der Kommission bleibt davon unberührt.
Die "Ordentlichen Mitglieder" der Kommission sind zur Mitarbeit bei allen Aufgaben der Kommission nach Maßgabe von § 8 sowie zur Förderung der Ziele der Kommission verpflichtet. Ihre Kommissionsarbeit erfolgt wie bei den übrigen Mitgliedern und "Ständigen Gästen" nach § 6 ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder sonstige Vergütungen für erbrachte Leistungen.
Zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben bedient sich die Kommission insbesondere folgender Einrichtungen und Arbeitsweisen:
Zur Durchführung ihrer Aufgaben gliedert sich die Kommission in Sektionen, die die in der Kommission vertretenen Forschungsgebiete repräsentieren, sowie in eine Sektion für Lehre. Die Sektionen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet und aufgelöst.
Die Sektionen setzen sich aus Mitgliedern der Kommission sowie aus nach Bedarf von den jeweiligen Sektionen aus fachlichen Gründen zu benennenden Gästen zusammen.
Jede Sektion wird durch ein von ihr zu wählendes Ordentliches Mitglied als Sprecher vertreten. Der Sprecher ist Mitglied der Sektion. Die Amtszeit der Sprecher beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Über die Tätigkeiten der Sektionen wird auf den Sitzungen der Kommission berichtet.
Die Aufgaben der forschungsorientierten Sektionen sind
– Pflege des internen fachlichen Austausches,
– Initiierung und Koordination von nationalen und internationalen Forschungsprojekten auf dem jeweiligen Sektionsgebiet,
– Kontakte zu Fördereinrichtungen,
– Kontakte zu Nachbardisziplinen,
– Austausch mit den anderen Sektionen,
– Berichterstattung und Aussprache auf den Sitzungen der Kommission,
– Wissenschaftliche Beratung und Begutachtung im jeweiligen Sektionsgebiet.
Die Sektion, die sich mit dem Forschungsfeld der Physikalischen Geodäsie und der Satellitengeodäsie befasst, bezieht die Forschungsarbeiten des DGFI in ihre Aktivitäten ein und bildet das wissenschaftliche Forum der Kommission für die regelmäßige Berichterstattung des DGFI.
Die Sektion für Lehre ist für die Koordinierung der Lehre zwischen den wissenschaftlichen Hochschulen mit geodätischer Ausbildung zuständig. Die Aufgaben der Sektion für Lehre sind insbesondere:
– Abstimmung der Lehre und der Organisation der Lehre zwischen den wissenschaftlichen Hochschulen,
– Vertretung der Position der DGK beim Fakultätentag Bauingenieurwesen und Geodäsie (FTBG),
– Erarbeitung gemeinsamer Positionen und Strategien zur Lehre sowohl national als auch international,
– Vertretung gegenüber Verbänden und Fachinstanzen,
– Erarbeitung von statistischem Zahlenmaterial zum Geodäsiestudium ,
– Förderung und Vertretung der Interessen des Geodäsiestudiums gegenüber Dritten.
Die Kommission bildet aus dem Kreis ihrer Ordentlichen Mitglieder einen "Wissenschaftlichen Ausschuss". Dem Wissenschaftlichen Ausschuss gehören der Vorsitzende und der Ständige Sekretär der DGK und die Sprecher der Sektionen an.
Weitere Mitglieder können auf Vorschlag des Ausschusses durch die Kommission zugewählt werden.
Die Amtszeit der vier von der Kommission gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Der Wissenschaftliche Ausschuss benennt eines seiner Mitglieder als Sprecher. Die Amtszeit des Sprechers beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Ausschusses gehört insbesondere
a) die Abstimmung und übergreifende Koordinierung der Arbeit der Sektionen der Kommission,
b) die Unterstützung der Kommission bei der Planung von Forschungsvorhaben,
c) die Initiierung neuer, sektionsübergreifender Forschungsvorhaben,
d) auf Anfrage die wissenschaftliche Bewertung und Begutachtung von Vorhaben universitärer und außeruniversitärer Einrichtungen,sowie
e) die Koordinierung der geodätischen Forschungsarbeiten in der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den betroffenen Einrichtungen.
Der Wissenschaftliche Ausschuss tritt auf Einladung des Sprechers jährlich mindestens einmal zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Beratungsergebnisse und Empfehlungen werden der Kommission vorgetragen.
Die Kommission beraumt im Benehmen mit dem Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften mindestens einmal jährlich eine Jahresvollsitzung aller Mitglieder und “Ständigen Gäste” an. Die Sitzung kann zugleich als Mitgliederversammlung gem. § 4 Abs. 5 durchgeführt werden. Für die Durchführung der Sitzung gilt § 4 Abs. 5 und 6 entsprechend.
Die Kommission berät in ihren Sitzungen insbesondere die Forschungsvorhaben und Tätigkeiten ihrer Mitglieder und ihrer Sektionen, sowie die Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission.
Zur Publikation von Forschungsergebnissen gibt die Kommission die Schriftenreihe "Veröffentlichungen der Deutschen Geodätischen Kommission" heraus. Die Herausgabe der Veröffentlichungen wird durch den Ständigen Sekretär im Einvernehmen mit der Kommission vorgenommen. Redaktion und Verteilung erfolgen durch die Geschäftsstelle. Die Veröffentlichungen werden an die Mitglieder und Ständigen Gäste der Kommission sowie im Rahmen des freien Literaturaustausches an bedeutende geodätische Institutionen im In- und Ausland verteilt. Außerdem werden die Veröffentlichungen über den Buchhandel verkauft.
Berichte über den Stand der Forschungsarbeiten und über die Sitzungen der Kommission sowie die gefassten Beschlüsse werden in den Jahresberichten der Kommission veröffentlicht.
(1) a) Der Vorsitzende repräsentiert die Kommission bei der Durchführung ihrer Fachaufgaben. Ihm obliegen insbesondere die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und zu den Sitzungen der Kommission sowie die Leitung der Sitzungen.
b) Der Ständige Sekretär führt die Geschäfte der Kommission und verwaltet ihre Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
c) Der Vorsitzende und der Ständige Sekretär können sich im Falle ihrer Verhinderung oder nach Absprache bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Buchst. a) und b) gegenseitig vertreten.
(2) Der Vorsitzende und der Ständige Sekretär werden bei der Durchführung ihrer Aufgaben von der Geschäftsstelle der Kommission unterstützt, die dem DGFI verwaltungsmäßig angegliedert ist.
Die Unterstützung der Geschäftsstelle durch das DGFI und das Innenverhältnis zwischen Geschäftsstelle und dem DGFI werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Kommission.
(3) Haushalt der Kommission
Der Haushalt der Deutschen Geodätischen Kommission wird von der Haushaltskommission der Bayerischen Akademie der Wissenschaften festgestellt.
(4) Die vereinsrechtliche Vertretung der Kommission gem. § 5 Abs. 1 dieser Satzung bleibt von den Regelungen der Abs. 1 – 3 unberührt.
(1) Das DGFI ist eine selbständige und unabhängige Forschungseinrichtung mit Sitz in München.
(2) Das DGFI wird von einem Direktor geleitet, der von der DGK im Wege einer gemeinsamen Berufung mit der Technischen Universität München bestellt wird. Die Einzelheiten werden durch eine Vereinbarung mit der Technischen Universität München geregelt. Der Direktor vertritt das Institut nach außen, ihm obliegen die wissenschaftliche Leitung, der Haushaltsvollzug sowie die Einstellung und Dienstaufsicht über das Personal des DGFI. Im Falle seiner Abwesenheit werden seine Aufgaben von einem durch ihn zu bestimmenden Stellvertreter wahrgenommen.
(3) Die Forschungsarbeiten und das Forschungsprogramm des DGFI werden in Abständen von vier Jahren durch einen Wissenschaftlichen Beirat geprüft. Zu diesem Zweck legt ihm das DGFI den Forschungsbericht und das Forschungsprogramm rechtzeitig zur Begutachtung vor.
Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus vier von der Internationalen Assoziation für Geodäsie (IAG) zu benennenden ausländischen Wissenschaftlern und drei von der DGK zu benennenden Professoren deutscher Universitäten zusammen.
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Kommission mit 2/3-Mehrheit ihrer “Ordentlichen Mitglieder”
und der Genehmigung des Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und des Bayerischen
Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
Alle Satzungsänderungen sind dem Vereinsregister beim Amtsgericht München anzuzeigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an einen als
gemeinnützig anerkannten Träger mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss darüber bedarf der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
Die Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit bestimmen sich nach folgenden Voraussetzungen:
(1) Die Kommission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Kommission ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Kommission dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kommission fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.