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  2. Satzungen und Statuten
  3. Geschäftsordnung für das Leibniz-Rechenzentrum (LRZ)

Geschäftsordnung für das Leibniz-Rechenzentrum (LRZ)

§ 1 Das LRZ

Das LRZ ist ein Akademieinstitut (§22 Satzung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (BAdW)). Das LRZ hat einen eigenen Haushaltstitel im Körperschaftshaushalt der Akademie und leitet seine Geschäfte selbständig. Es erlässt im Einklang mit §21 der Satzung der BAdW vom 1. Oktober 2015 diese Geschäftsordnung.

§ 2 Aufgaben

1) Das LRZ ist wissenschaftliches Rechenzentrum für die BAdW und für die Münchener Universitäten TUM (Technische Universität München), LMU (Ludwig-Maximilians-Universität) und eine stetig wachsende Zahl von wissenschaftlichen Einrichtungen im Großraum München bzw. im Freistaat Bayern. Des Weiteren ist es nationales und europäisches Höchstleistungsrechenzentrum. Das LRZ ist darüber hinaus befugt, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen Dienstleistungen im Rahmen seines Dienstleistungskatalogs anzubieten. Ziel des LRZ ist es, die Wissenschaftler und Standorte mit einer angemessenen IT-Infrastruktur in Forschung und Lehre zu unterstützen.

2) Das LRZ führt Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Informatik und ihrer Anwendungen durch, um u.a. innovative IT-Dienstleistungen zu entwickeln, neue IT-Anwendungsfelder zu erschließen sowie einen stabilen, professionellen, hochverfügbaren, sicheren und effizienten Betrieb von IT-Diensten und IT-Ressourcen auf Basis aktueller IT-Technologien zu gewährleisten.

§ 3 Organisation

1) Die Aufgaben des Projektausschusses im Sinne von §18 der Satzung der BAdW werden am LRZ, wie unten ausgeführt, wahrgenommen durch das Direktorium, die Leiterrunde und für den Bereich des Höchstleistungsrechnens durch den Lenkungsausschuss.

2) Die Aufgaben des Projektbeirats im Sinne von §19 der Satzung der BAdW werden durch den LRZ-Beirat wahrgenommen.

§ 4 Der LRZ-Beirat

1) Der LRZ-Beirat wirkt bei der Besetzung des Direktoriums mit (s.u.§5)

2) Der LRZ-Beirat berät das LRZ-Direktorium zum IT-Dienstleistungs-Portfolio, zu Maßnahmen zur Absicherung der IT-Dienstleistungsqualität und gegebenenfalls zu Eckpunkten für Ressourcenvergabestrategien und eine eventuelle Entgeltstruktur. Er kann Anregungen zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten geben. Der LRZ-Beirat kann Berichterstattung durch das Direktorium verlangen. Der Beirat entscheidet bei Beschwerden von Benutzern der Einrichtungen des LRZ, soweit sie nicht vom Direktorium geregelt werden können.

3) Mitglieder des LRZ-Beirats sind
- Der Präsident der Akademie,
- der Vorsitzende des LRZ-Direktoriums,
- bis zu zwei von der Akademie je Sektion entsandte Mitglieder
- je fünf von der LMU und der TUM entsandte Mitglieder,
- ein von den bayerischen Universitäten außerhalb Münchens im Einvernehmen entsandtes Mitglied, das insbesondere deren Belange auf dem Gebiet des Höchstleistungsrechners zu vertreten hat,
- bis zu zehn vom Beirat vorgeschlagene, für das Aufgabenspektrum des LRZ fachlich geeignete Mitglieder, die von der Sektion bestätigt werden müssen.
Mitglieder des Beirats, die außerdem dem LRZ-Direktorium angehören, haben bei Entscheidungen nur eine beratende Stimme.

4) Die Amtszeit der entsandten und gewählten Mitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl und erneute Entsendung ist möglich.

5) Den Vorsitz des LRZ-Beirats führt der Präsident der Akademie.

6) Der LRZ-Beirat tagt mindestens einmal jährlich.

§ 5 Das LRZ-Direktorium

1) Das Direktorium besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums und einer vom LRZ-Beirat festzusetzenden Anzahl von bis zu vier Mitgliedern aus dem LRZ-Beirat.

2) Der Vorsitzende des Direktoriums, der einen eigens bezeichneten Lehrstuhl an einer Münchener Universität innehat, ist der Institutsleiter des LRZ. Der LRZ-Beirat bestimmt den Vorsitzenden des Direktoriums in Einvernehmen mit dem Akademievorstand und mit der Münchener Hochschule, die ihn zur Berufung auf den o.g. Lehrstuhl vorschlägt. Die Amtszeit des Vorsitzenden des Direktoriums ist an den Lehrstuhl gekoppelt.

3) Der LRZ-Beirat wählt aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder des Direktoriums. Dem Direktorium muss mindestens ein Lehrstuhlinhaber derjenigen Münchner Universität angehören, die nicht bereits den Vorsitzenden stellt.

4) Das Direktorium erarbeitet die Richtlinien für den Betrieb des LRZ und bestimmt das Leitbild des LRZ. Es berät den Vorsitzenden des Direktoriums in strategischen Fragen der Institutsleitung. Die Mitglieder des Direktoriums sind insbesondere für die wissenschaftliche und technische Begleitung aller fachlichen Dienstleistungen und Entwicklungen des LRZ zuständig. Sie betreuen die Qualifikationsarbeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter des LRZ. Ihre Fachkompetenz sollte daher wesentliche Arbeitsgebiete des LRZ abdecken, wie Wissenschaftliches Rechnen, Rechnerarchitektur, Verteilte Systeme, Rechnernetze, Visualisierung, Daten-, Netz und Systemmanagement, Big Data.

5) Der Vorsitzende des Direktoriums vertritt das LRZ nach außen und ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des LRZ. Er ist verantwortlich für die Aufbau- und Ablauforganisation des LRZ. Er stellt den Vorentwurf des Haushalts auf. Im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen hat er die Personalangelegenheiten der am LRZ tätigen Mitarbeiter dem Präsidenten der Akademie gegenüber vorzubereiten, insbesondere Vorschläge für die Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten abzugeben.

6) Der Vorsitzende des Direktoriums bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben der Leiterrunde des LRZ. Die Leiterrunde besteht aus allen Abteilungsleitern, evtl. zusätzlich auch aus deren Stellvertretern. Die Leiterrunde berät den Vorsitzenden und setzt die gefassten Beschlüsse um. Der Vorsitzende des Direktoriums ernennt ein Mitglied der Leiterrunde in die Position des Stellvertretenden Leiters. Eine Abberufung durch den Vorsitzenden des Direktoriums ist möglich.

7) Der Vorsitzende des Direktoriums legt einmal jährlich einen Bericht im Rahmen der Beiratssitzung über die Tätigkeiten des LRZ vor.

§ 6 Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter am LRZ

Die am LRZ hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter wählen für die Dauer von jeweils zwei Jahren in geheimer Wahl eine Vertrauensperson aus ihrer Mitte. Fragen der Planung und Verteilung der die wissenschaftlichen Vorhaben des LRZ betreffenden Aufgaben, der Personalplanung und der Dienstordnung sollen zwischen dem Vorsitzenden des Direktoriums und dieser Vertrauensperson besprochen werden.

§ 7 Organisationskonzept für den Höchstleistungsrechner am LRZ

Den Betrieb des Höchstleistungsrechners am LRZ regelt das „Organisationskonzept für den Höchstleistungsrechner am Leibniz-Rechenzentrum“ (siehe Anlage). Es legt insbesondere die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses fest, der im Rahmen der gemeinsamen Vorgaben im Gauss Centre for Supercomputing (GCS) e.V. Ziele und Schwerpunkte für die Nutzung des Rechners bestimmt und deren Einhaltung kontrolliert.

§ 8 Beschlussfassung, Übergangsbestimmung, Inkrafttreten

1) Beschlüsse über die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Beirats. Sie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Sektion und des Plenums.

2) Übergangsweise bleibt das bisherige Direktorium des LRZ bis zum Ende der Amtszeit der jetzigen Mitglieder im Amt. Übergangsweise bilden die jetzigen Mitglieder der Kommission für Informatik den LRZ-Beirat. Sie bleiben Beiratsmitglied bis zum Auslaufen der durch die Wahl bzw. Entsendung gegebenen Amtszeit.

3) Die Geschäftsordnung für das LRZ tritt am 19. Februar 2016 in Kraft.