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vom 01. Januar 2003

§1 Aufgaben der Kommission und des Walther-Meißner-Instituts

(1) Die Aufgabe der 1946 gegründeten Kommission ist die Förderung von Forschungs- und Ausbildungsaufgaben auf dem Gebiet tiefer und tiefster Temperaturen. Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich die Kommission des Walther-Meißner-Instituts für Tieftemperaturforschung in Garching bei München.

(2) Das Walther-Meißner-Institut für Tieftemperaturforschung dient der Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Physik bei tiefen Temperaturen in Zusammenhang mit den Lehrstühlen und Instituten der Universität München und der Technischen Universität München, sowie mit anderen Bayerischen Universitäten und Instituten. Es führt auf diesem Gebiet physikalische und physikalisch-chemische Forschungsarbeiten aus. Es stellt Experimentiereinrichtungen und Techniken zum Arbeiten mit tiefen Temperaturen bereit und entwickelt neue Arbeitsmethoden.

§2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Kommission werden von der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Akademie aus den Reihen ihrer ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder gewählt. Auf einstimmigen Beschluss der Kommission können auch Gelehrte, die der Akademie nicht als Mitglied angehören, der Klasse zur Wahl vorgeschlagen werden. Akademiemitglieder gehören der Kommission für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der Akademie an, bei den anderen Kommissionsmitgliedern erfolgt die Wahl für jeweils fünf Jahre. Die Fünfjahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Außerdem gehören der Kommission je ein von der Universität München und der Technischen Universität München auf die Dauer von fünf Jahren entsandter Vertreter, der Leiter des Walther-Meißner-Instituts sowie der Leiter der im Institut errichteten Abteilung für die Dauer ihrer Amtszeit an.

(3) Jedes Mitglied kann aus der Kommission austreten. Der Austritt ist schriftlich dem Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Klassensekretär anzuzeigen.

§3 Kommissionsvorsitzender

Die Klasse bestimmt eines der gewählten ordentlichen Mitglieder der Akademie zum Vorsitzenden der Kommission, ein anderes ordentliches Mitglied zu seinem Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ruft der Vorsitzende der Kommission ihre Mitglieder zu einer Sitzung zusammen.

§4 Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission ist zur Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Walther-Meißner-Instituts zuständig. Sie fasst insbesondere Beschlüsse über allgemeine Richtlinien der Durchführung der Forschungs- und Ausbildungsaufgaben. Die Einstellung und Höhergruppierung von permanenten wissenschaftlichen Mitarbeitern bedarf der Zustimmung der Kommission, ebenso der Antrag auf Ernennung und Beförderung von Beamten.

(2) Satzungsänderungen werden von der Kommission beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Akademie.

§5 Leitung des Walther-Meißner-Instituts

(1) Die Leitung des Walther-Meißner-Instituts obliegt einem von der Kommission gewählten und vom Präsidenten der Akademie bestellten Professor der Universität München oder der Technischen Universität München. Die Kommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Institutsleiter seinen Stellvertreter aus den Reihen der permanenten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Beamten des Instituts.

(2) Im Walther-Meißner-Institut wird eine Abteilung errichtet, deren wissenschaftliche Leitung einem von der Kommission gewählten und vom Präsidenten der Akademie bestellten Professor der Universität München oder der Technischen Universität München obliegt. Institutsleiter und Abteilungsleiter dürfen nicht derselben Universität angehören.

(3) Der Institutsleiter vollzieht die Beschlüsse der Kommission und leitet das Walther-Meißner-Institut, in Belangen, welche auch die im Institut errichtete Abteilung oder gemeinsam genutzte Einrichtungen des Instituts betreffen, im Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung. Der Abteilungsleiter ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter, die der Abteilung zugeordnet sind. Der Institutsleiter ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte des gesamten übrigen wissenschaftlichen und sonstigen Personals.

§6 Mitarbeiter des Walther-Meißner-Instituts

(1) In Fragen der Planung der Verteilung der die wissenschaftlichen Vorhaben des Instituts betreffenden laufenden Aufgaben, der Personalplanung und der Dienstordnung können die am Institut hauptberuflich tätigen Wissenschaftler dem Leiter des Instituts, soweit sie der Abteilung zugeordnet sind, dem Abteilungsleiter Vorstellungen darlegen.

(2) Zu den Kommissionssitzungen ist ein von allen am Institut tätigen Wissenschaftlern aus ihrer Mitte jeweils für zwei Jahre gewählter Vertreter mit Recht auf Vortrag einzuladen. Diese Vertrauensperson wird in geheimer Wahl bestimmt. Wählbar sind nur die auf Dauer am Institut beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Dem Kommissionsvorsitzenden steht es frei, weitere Sachverständige zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung einer Kommissionssitzung einzuladen.


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