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Geschäftsordnung für das „Friedrich-Wilhelm-Joseph-Schelling-Forum“ (Schelling-Forum) der Bayerischen Akademie der Wissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung (GO) regelt den Ablauf der Sitzungen des Koordinierungsausschusses des Schelling-Forums und ergänzt insoweit die zwischen der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) und der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (BAdW) geschlossene Kooperationsvereinbarung (§ 2 der Kooperationsvereinbarung). Daneben werden wesentliche Aufgaben der Koordinatorin / des Koordinators (§ 3 der Kooperationsvereinbarung) definiert. Die Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung haben im Zweifel jeweils Vorrang.

Der Koordinierungsausschuss

§ 2 Aufgaben des Koordinierungsausschusses

Der Koordinierungsausschuss berät und beschließt im von der Kooperationsvereinbarung vorgegebenen Rahmen über Aktivitäten zur Erreichung der dort vorgegebenen Ziele des Schelling-Forums, insbesondere über

  • interne interdisziplinäre Veranstaltungen,
  • externe interdisziplinäre Veranstaltungen, bei denen über aktuell wichtige Fragen dis­kutiert und Wissenschaft und Gesellschaft miteinander in Verbindung gebracht werden,
  • die Etablierung eines Forums zur Konzeption und Entwicklung neuer Forschungsprojekte insbesondere auch im Bereich der Digitalen Geisteswissenschaften.

Der Koordinierungsausschuss

  • stellt den Wirtschaftsplan für das jeweilige Wirtschaftsjahr fest,
  • nimmt die Rechnungslegung über die Ausführung des Wirtschaftsplans entgegen und
  • erteilt dem Koordinator / der Koordinatorin die Entlastung für die Geschäftsführung.

§ 3 Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses

Der Koordinierungsausschuss des Schelling-Forums besteht aus sieben Mitgliedern. Hierzu werden von der BAdW vier und von der JMU drei Mitglieder entsandt. Die Entsendung erfolgt für die Dauer von 4 Jahren. An der BAdW entscheidet über die Entsendung der Vorstand, an der JMU entscheidet über die Entsendung die Universitätsleitung.

§ 4 Vorsitz im Koordinierungsausschuss

Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses bestimmen aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n sowie eine Stellvertretung auf die Dauer von 4 Jahren. Scheidet die / der Vorsitzende oder die Stellvertretung vorzeitig aus dem Koordinierungsausschuss aus, dann wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für die Restdauer der Amtszeit des Gremiums bestimmt.

§ 6 Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen

  1. Die Einberufung des Koordinierungsausschusses erfolgt mindestens einmal jährlich. Der Einladung sollen die zur Beschlussfassung stehenden Anträge und – soweit erforderlich – erläuternde Unterlagen beigefügt werden. Die Einladungen zu den Sitzungen haben schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Mitglieder des Koordinierungsausschusses zwei Wochen vor den Sitzungen im Besitz der Einladung sind. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Einladung erfolgt auf Anweisung der / des Vorsitzenden durch die / den Koordinator/in des Schelling-Forums.
  2. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern des Koordinierungsausschusses gestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen bei der/dem Vorsitzenden einzureichen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können durch Beschluss des Koordinierungsausschusses noch zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Tagesordnungspunkte, die in einer Sitzung nicht oder nicht abschließend behandelt werden können, sind möglichst in der nächsten Sitzung an den Anfang der Tagesordnung zu stellen.
  3. Verhinderte Mitglieder des Koordinierungsausschusses sollen ihr Fernbleiben von den Sitzungen rechtzeitig anzeigen. Schriftliche Äußerungen am Erscheinen verhinderter Mitglieder können verlesen werden.
  4. Die Durchführung einer Sitzung oder von Teilen einer Sitzung kann nach Maßgabe der / des Vorsitzenden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch mittels digitaler Medien (z.B. Videokonferenz) erfolgen, sofern eine Übertragung sicher und datenschutzgerecht erfolgt.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Der Koordinierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Verlangen mindestens eines anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
  3. Vor jeder Abstimmung, mit Ausnahme von Wahlen und Bestellungen, hat die / der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, im Benehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
  5. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  6. Stimmrechtsübertragungen von einem Mitglied auf ein anderes Mitglied sind zulässig. Auf eine Person kann dabei jeweils nur eine Stimme übertragen werden.

§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

  1. Mitglieder des Koordinierungsausschusses dürfen an der Beratung und Abstimmung in einer Angelegenheit, die ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder nahem Angehörigen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, nicht teilnehmen.
  2. Über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entscheidet der Koordinierungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Mitwirkung der / des Betroffenen.
  3. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung auszuschließenden Mitglieds bei der Stimmabgabe hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.
  4. Absatz 1 gilt nicht im Fall der Wahl der / des Vorsitzenden.

§ 9 Sitzungsleitung, Sitzungsverlauf

  1. Die / der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist) und die Beschlussfähigkeit des Koordinierungsausschusses fest.
  2. Anschließend wird die Tagesordnung festgestellt und ggf. über verspätet eingegangene Anträge abgestimmt. Während der Sitzung können keine weiteren Ergänzungen der Tagesordnung mehr beantragt werden.
  3. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte wird in der festgelegten Reihenfolge beraten und beschlossen. Die / der Vorsitzende führt in den jeweiligen Tagesordnungspunkt ein oder erteilt hierzu das Wort.
  4. Es können folgende Anträge gestellt werden: a) Vertagung oder befristete Unterbrechung der Sitzung, b) Vertagung eines Tagesordnungspunktes, c) Schluss der Debatte, d) Schluss der Rednerliste, e) Formulierung der Abstimmungsfrage, f) Geheime Abstimmung. Wird einem Antrag nicht widersprochen, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls wird nach Anhörung einer Gegenrede abgestimmt.
  5. Der / dem Vorsitzenden stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Sitzung, Auflösung der Sitzung). Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.
  6. Nach Erledigung der Tagesordnung und der Beantwortung etwaiger Anfragen erklärt die / der Vorsitzende die Sitzung für geschlossen.

§ 10 Protokollführung

  1. Die Protokollführung erfolgt durch die / den Koordinator/in. Sie / er erstellt ein Protokoll, aus dem Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sind.
  2. Auf Verlangen müssen abgegebene Persönliche Erklärungen von Mitgliedern des Koordinierungsausschusses in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden.
  3. Protokolle sind binnen zwei Wochen zu erstellen, von der / dem Vorsitzenden und der /dem Koordinator/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern unverzüglich zugänglich zu machen.

§ 11 Sonstiges

  1. Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet die / der Vorsitzende den Gang der Handlung.
  2. Abweichungen von dieser Geschäftsordnung zu Sitzungen sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Koordinierungsausschusses widerspricht.

Die Koordinatorin / der Koordinator

§ 12 Aufgaben

Neben den im Abschnitt über den Koordinierungsausschuss beschriebenen Aufgaben hat die / der Koordinator/in insbesondere folgenden Aufgabenbereich:

  • Koordinierung des Schelling-Forums
  • Öffentlichkeitsarbeit für das Schelling-Forum
  • Organisation von Veranstaltungen in Absprache mit der / dem Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses
  • Vollzug der Beschlüsse des Koordinierungsausschusses
  • Erledigung ihr / ihm vom Koordinierungsausschuss zugewiesener Aufgaben
  • Aufstellung des Wirtschaftsplans für den Geschäftsbetrieb des Wirtschaftsjahres (01.01. - 31.12.)
  • Budgetverwaltung
  • Rechnungslegung über das Wirtschaftsjahr.

§ 13 Inkrafttreten

Die GO tritt mit Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung am 2. Februar 2021 in Kraft. Sie kann vom Koordinierungsausschuss durch Beschlussfassung mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit geändert werden.